Waldbesitzerhaftpflichtversicherung

Besucher im Wald tun dies grundsätzlich auf eigene Gefahr. Dies wurde in den letzten Jahren durch eine Vielzahl von Urteilen bestätigt. Aber hier gibt es Ausnahmen, die den Waldbesitzer in die Pflicht nehmen., daher ist eine Wald Haftpflichtversicherung notwendig.
 

grundsätzliche Leistungen der Waldhaftpflichtversicherung:

  • Prüfung des Haftpflichtanspruches
  • Abwehr von unbegründeten Forderungen (passiver Rechtsschutz),
  • Schadenszahlung bei begründeten Forderungen,
     

Der Versicherungsschutz beinhaltet die Kostenübernahme von

  • Haftpflichtschäden an Dritten, die aus dem Besitz und der Bewirtschaftung der versicherten Waldfläche resultieren,
  • Haftpflichtschäden aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten *1,
  • Haftpflichtschäden, die im Zusammenhang mit der Forstnutzung, der Holzernte und dem Holzabsatz entstehen,
  • Haftpflichtschäden, die entstehen aufgrund Bestandsgründung, Kulturarbeiten, Waldschutzarbeiten, Saatgutgewinnung, Pflanzenzucht,
  • Haftpflichtschäden beim Wegebau und der Unterhalt,
  • Schäden an Dritten aufgrund von Umwelteinwirkungen, sog. Umwelthaftpflicht, wie z.B. Lagerung von Düngemitteln oder Spritzmitteln, Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen (Diesel, Benzin)

Die Waldbesitzer Haftpflicht Kosten variieren je nach Leistung und Versicherer. Ein Vergleich lohnt sich immer.

Die AXA bietet wahlweise die Haftpflicht-, Brand-, u. Waldsturmversicherung für Kleinwaldbesitzer an und weist für die Haftpflicht beste Prämien aus.
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*1 Verletzung der Verkehrssicherungspflichten

Die Verfügungsgewalt über einen Wald beinhaltet die Verpflichtung des Besitzers, im Rahmen seiner Möglichkeiten und der Zumutbarkeit, Sorge zu tragen, dass von diesem Wald keine Gefahr ausgeht.

Liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, entsteht hierdurch ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch. Handelt es sich im Schadenfall um einen Personenschaden kann auch eine strafrechtliche Verfolgung eintreten. Häufig sind Verstöße bei grober Fahrlässig nicht im Versicherungsschutz beinhaltet (von Versicherer zu Versicherer und tariflich unterschiedlich) und eine klare Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit ist nicht immer eindeutig.

Der Versicherungsschutz sollte daher immer auch die Leistungspflicht bei grober Fahrlässigkeit mit beinhalten!

Es besteht keine Verkehrssicherungspflicht bei waldtypische Gefahren

Ein Waldbesucher muß immer mit Gefahren rechnen. Waldtypische Gefahren sind die Gefahren, (Umstürzen von Bäumen, Abbrechen von Ästen, Steinschlag unebene Waldwege usw.) mit denen im Wald immer zu rechnen ist,

Verkehrssicherungspflicht besteht für Bäume und Äste (auch totes Holz) die sich im Fallbereich von Wegen, Straßen und der Bahngleise befinden. Hier ist die regelmäßige Überprüfung auf Standfestigkeit, Windbruch und dergleichen erforderlich (Protokoll anlegen).

 

Urteile zur Verkehrssicherungspflicht von Waldbesitzern

OLG Rostock
Az.: 5U334/08 
Urteil vom 10.07.2009

Anlass für weitere Untersuchungen aufgrund eines Pilzfruchkörpers

Eine umstürzende Pappel hat einen PKW stark beschädigt und dessen Insassen schwer verletzt. Das OLG bestätigte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Baumbesitzers.
Begründung:
Bei der letzten Baumkontrolle vor 6 Monaten wurde ein Pilzfruchtkörper in der Größe einer Walnuss nicht hinreichend beachtet. Aufgrund des Pilzbefalles hätten weitere Untersuchungen, insbesondere des Stammfußes, erfolgen müssen. Die entsprechende Bewertung der Untersuchungen hätte die sofortige Fällung der Pappel ergeben. Der Unfall hätte daher vermieden werden können.


OLG Saarbrücken
Az.: 4U113/05
Urteil vom 21.03.2006


Schädigung durch Erdrutsch aufgrund mangelhafter Pflege des Waldweges

An einem Hanggrundstück werden aufgrund eines Erdrutsches massive Erd- und Schlammmassen auf das Grundstück des Nachbarn geschwemmt. Diese dringen in die Kellerräume ein und verursachen einen erheblichen Sachschaden. 
Das OLG bestätigt die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Hanggrundstückes. 
Begründung:
Der Waldbesitzer ist der Verkehrsicherungspflicht seine Waldweges nicht nachgekommen. Der Waldbesitzer ist verpflichtet den Waldweg so zu unterhalten, dass weiter unten liegende Grundstücke vor Schädigungen geschützt sind. Die mangelhafte Pflege hatte zur Folge, dass der Waldweg verwilderte und sich Wassermassen ansammeln konnten, die zum Erdrutsch führten.


LG Saarbrücken
Az.: 12O271/06
Urteil vom 03.03.2010

Verkehrssicherungspflicht bei Anhaltspunkten einer zeitlich nahen Gefahr

Auf einem Forstwirtschaftsweg löste sich ein Ast einer Eiche und verletzte eine Spaziergängerin am Hinterkopf schwer. Diese befand sich nach dem Unfallereignis im Koma und wird inzwischen in häuslicher Pflege betreut. Der Rechtsbeistand beantragte die Verurteilung des Waldbesitzers auf Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro sowie die Eintrittspflicht bei feststellen weiterer Folgen aus dem Unfallereignis.
Das LG wies die Klage ab.
Begründung:
Im Gegensatz zum Waldrand besteht im Wald nur eine sehr eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers. Lediglich in Ausnahmefällen – nur eine besondere Anhaltspunkte existieren, die für eine zeitlich nahe Gefahrensituation sprechen – kann von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten gesprochen werden. Die Sachverständigeneinschätzung hatte ergeben, dass von der Eiche nur eine sehr geringe Gefahr ausging. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes hätte ein Astbruch auch noch bis zu 10 Jahre dauern können. Eine regelmäßige und vorsorgliche Untersuchung des gesamten Baumbestandes im Bereich der Waldwege kann vom Waldbenutzer nicht erwartet werden. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist dies dem Waldbesitzer nicht zumutbar. Jeder der einen Waldweg nutzt muss der allgemeinen Gefahren und der daraus resultierenden Risiken bewusst sein.